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SATZUNG

Netzwerk Partnerschule – Verein der Freunde und Förderer des paar- und familientherapeutischen Verfahrens Partnerschule

  • 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen „Netzwerk Partnerschule – Verein der Freunde und Förderer des paar- und familientherapeutischen Verfahrens Partnerschule“ e.V.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen
  3. Sitz des Vereins ist: Sauerlandstraße 4, 58706 Menden
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  • 2 Zweck

Auf der Grundlage des im Evangelium begründeten christlichen Auftrages, für die Welt nützlich zu sein, ist es die Aufgabe des Vereins, auf dem Gebiete des Wohlfahrtswesens Freunde und Förderer des paar- und familientherapeutischen Verfahrens Partnerschule zusammenzuführen. Die Partnerschule hat sich seit 1990 als eigenständiges Verfahren zur Förderung von Ehe und Familie entwickelt. Diese Förderung vollzieht sich in Angeboten der Vorbereitung auf die Ehe, der Begleitung und Therapie/Beratung von Paaren und Familien. Grundlage ist der §17 des KJHG, VIII SGB.

  1. Durch Öffentlichkeitsarbeit soll die Bedeutung einer evidenzbasierten Paar- und Familienberatung und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung und Förderung verdeutlicht werden.
  2. Die Partnerschule wird umgesetzt durch eigene Angebote für Paare und Familien und durch Kooperationen mit Einrichtungen wie Beratungsstellen, kommunalen Jugendämtern, Familienzentren, Trägern der Erwachsenenbildung, Akademien, die das Anliegen des evidenzbasierten paar- und familientherapeutischen Verfahrens Partnerschule unterstützen.
  3. Da sich die meisten Menschen eine langfristige partnerschaftliche Beziehung wünschen und dies für deren psychische und physische Gesundheit einen hohen Schutzfaktor bedeutet, darüber hinaus insbesondere auch Kinder vom Gelingen der Partnerschaft ihrer Eltern profitieren, soll das Verfahren Partnerschule durch weitere Publikationen und wissenschaftliche Untersuchungen der Öffentlichkeit und der Fachwelt bekannt werden.
  4. Wissenschaftliche Untersuchungen zur Partnerschule haben gezeigt, dass sie die Ehezufriedenheit und die mit dem Misslingen einer Ehe hoch korrelierende Depressivität nachweislich signifikant verbessert. Deshalb sollen politische Bemühungen unterstützt werden, das Verfahren Partnerschule im Sinne §17 des KJHG, VIII SGB und des Präventionsgesetzes in die Gesundheitsvorsorge der Gesellschaft zu etablieren.
  5. Es sollen Freunde und Förderer für die ideelle und finanzielle Unterstützung der Beratungsarbeit gewonnen werden.
  6. Die wissenschaftliche Weiterentwicklung des paar- und familientherapeutischen Verfahrens Partnerschule soll gefördert werden.
  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweiligen Abgabenordnung und ist nicht in erster Linie auf einen erwerbswirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins müssen entsprechend dem satzungsgemäßen Auftrag verwaltet und eingesetzt werden und dürfen nicht zu vereinsfremden Zwecken verwendet werden.
  3. Arbeit für den Verein erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Verwaltungs- und Sachkosten sind so gering wie möglich zu halten. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch –ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können natürlich und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins bejahen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende.
  3. Mitglieder, die gegen Zweck und Ziel des Vereins verstoßen oder ihre Pflicht als Vereinsmitglied nicht nachkommen, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  • 5 Finanzielle Zuwendungen für den Verein

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Außerdem wirbt er zur Erfüllung seiner Aufgaben um Spenden.

  • 6 Organe

Organe des Vereins sind:

der Vorstand

der Beirat

und die Mitgliederversammlung

  • 7 Vorstand
  1. Der Vorstand sind:

der/die Vorsitzende

der/die Geschäftsführer/in

der/die Schriftführer/in

  1. Die Vorstandsmitglieder werden nacheinander von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist jeweils derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  2. Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  4. Gemäß der nach § 10 Ziff. 5 aufgestellten Richtlinien entscheidet der Vorstand über die Verwendung der Vereinsmittel.
  5. Der/die Geschäftsführer/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Vereinsorgane. Er/Sie ist auch für die Kassenführung verantwortlich. Der/die Schriftführer/in fertigt über die Sitzungen der Mitgliederversammlung Protokolle an.
  6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
  • 8 Beirat
  1. Der Vorstand kann einen Beirat wählen. Der Beirat setzt sich aus bis zu fünf fachkundigen Personen u.a. aus den Bereichen der Geistes- und Sozialwissenschaften, den Rechtswissenschaften und der Theologie zusammen.
  2. Der Beirat soll den Vorstand bei der Umsetzung der Ziele des Vereins unterstützen.
  3. Der Beirat regelt seine Sitzungsregularien selbst.
  • 9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom/von der Vorsitzenden durch E-Mail unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/5 der Mitglieder mit schriftlicher Begründung beim/bei der Vorsitzenden beantragt oder auf Beschluss des Vortandes.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder, die nach Abschluss des Geschäftsjahres die Kassenführung prüfen.
  4. Zu einem Beschluss. Der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie wird vom/von der Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet.
  • 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Sie wählt die Vorstandsmitglieder gem. § 7,3.
  2. Sie fasst Beschlüsse über die Aktivitäten des Vereins.
  3. Sie nimmt den vom Vorstand jährlich zu erstattenden Bericht über die Arbeit des Vereins entgegen.
  4. Sie fasst Beschlüsse über Mitgliedsbeiträge und beschließt Empfehlungen zu Spendenaufrufen.
  5. Sie beschließt Richtlinien zur Verwendung der Vereinsmittel.
  6. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung.
  7. Sie beschließt über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  • 11 Anträge zur Satzungsänderung

Anträge zur Satzungsänderung müssen so frühzeitig eingereicht werden, dass sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgemacht werden können.

  • 12 Anlage

Zur Begründung der unter § 2 aufgeführten Gründe zur Bedeutung der Partnerschule wird eine Liste der bisherigen Veröffentlichung mit dem Stand vom 30.10.2015 der Satzung beigefügt.

  • 13 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Erzbistum Paderborn, das es für Zwecke der Beratungsarbeit zu verwenden hat.

beschlossen auf der Mitgliederversammlung 11.03.2016

Eingetragen beim Amtsgericht Arnsberg VR 1751